Verfahren gegen Kölner Anwalt sang- und klanglos eingestellt – Kein hinreichender Tatverdacht



Veröffentlicht am 28. September 2013 von

Rainer Pohlen

Rainer Pohlen

Mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) hat die Mönchengladbacher Staatsanwaltschaft jetzt ohne weitere Begründung das Verfahren gegen einen von mir vertretenen Kölner Kollegen eingestellt, dem ein strafbarer Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vorgeworfen worden war, weil er ein psychiatrisches Sachverständigengutachten im Rahmen eines Strafprozesses ohne Zustimmung des Gutachters an einen anderen Sachverständigen zur Überprüfung weitergegeben hatte. Ich hatte unter dem Titel „Frage an die Staatsanwaltschaft: Sind Polizisten prima facie unschuldiger als Anwälte?“ im strafblog darüber berichtet und auch ein gemeinsames Videopodcast mit dem Kölner Medienrechtler Christian Solmecke veröffentlicht.

Im Ermittlungsverfahren hatte ich darauf hingewiesen, dass die Bejahung eines Anfangsverdachts und folglich die Einleitung des Verfahrens rechtlich unvertretbar war, weil der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt schon aus sich heraus nicht strafbar sein konnte. Erst die Rechtslage prüfen, dann ermitteln, sollte die Devise lauten, die allein § 152 StPO gerecht wird. Nun ja, immerhin scheint bei der Anklagebehörde jetzt eine gewisse Einsicht eingekehrt zu sein.

Auch wenn es gegen Anwälte geht, die sich besser als Nichtjuristen wehren könnten, sollten rechtsstaatliche Prüfungsmaßstäbe von Beginn an gelten, denke ich. Vielleicht denkt die Staatsanwaltschaft ja da nächste Mal daran…..


Kategorie: Strafblog
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