Urteil im Kapitalanlagebetrugsprozess vor dem Düsseldorfer Landgericht



Veröffentlicht am 11. Juli 2014 von

Amts- und Landgericht Düsseldorf

Amts- und Landgericht Düsseldorf

Zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren und 3 Monaten und 4 Jahren und 2 Monaten hat dass Düsseldorfer Landgericht am gestrigen 16. Hauptverhandlungstag drei Männer verurteilt, denen zur Last gelegt wurde, 69 Geschädigte mit wertlosen Aktienzertifikaten um rund 1,6 Millionen Euro betrogen zu haben.

Die ausgeurteilten Strafen bewegen sich ziemlich genau in der Mitte der in mehreren Verständigungsgesprächen letztendlich vereinbarten Ober- und Untergrenzen und sind aus Verteidigersicht durchaus akzeptabel. Dass unsere Mandanten nicht durch die Bank glücklich sind, versteht sich von selbst, denn wer geht schon gerne ins Gefängnis. Außerdem schweben da immer noch das Hoeneß-Urteil und einige andere Ausreißerentscheidungen durch die Köpfe, und im Vergleich dazu fühlen sich die Angeklagten zu hart bestraft. Ich habe im strafblog unlängst darüber berichtet, welche Krux solche Entscheidungen für uns Verteidiger darstellen können.

Gewerbsmäßigen Betrug mit einem Schaden großen Ausmaßes hat das Landgericht festgestellt und den hierfür geltenden Strafrahmen, der Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vorsieht, schon im Rahmen der Verständigungsgespräche herangezogen. Die Angeklagten seien ziemlich professionell vorgegangen, indem sie den „Kunden“ unter Einschaltung diverser Agenturen, die ihrerseits eine Namensähnlichkeit zu anderen, seriösen Agenturen hatten, vorgespiegelt hätten, Aktien eines börsennotierten US-amerikanischen Milliardenunternehmens günstig erwerben zu können, während es sich in Wirklichkeit um wertlose selbst erstellte Papiere eines Pseudo-Unternehmens ohne eigene Geschäftstätigkeit gehandelt habe. Den Kunden seien die in Deutschland erstellten Zertifikate aus den USA zugesandt worden, und man habe sie engmaschig betreut, wobei es in nicht wenigen Fällen zu Nachfolgebetrügereien gekommen sei. Um Zeit zu gewinnen, habe man den Kunden eine Haltefrist von einem Jahr suggeriert, bevor die Aktien gehandelt werden könnten.

Mein Mandant hatte sich in seinem letzten Wort bei den Geschädigten entschuldigt und sein Bedauern für seine Beteiligung an den Taten zum Ausdruck gebracht.

Das Gericht hat den vom Vollzug ausgesetzten Haftbefehl gegen ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung aufgehoben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Mann auch dann zu allen Gerichtsterminen erschienen und seinen polizeilichen Meldeauflagen nachgekommen sei, als feststand, dass es keine bewährungsfähige Strafe geben werde, könne man davon ausgehen, dass er sich auch dem weiteren Verfahren und der Vollstreckung stellen werde.

Der Haftbefehl gegen den ältesten Angeklagten, der schon mehr als ein Jahr in Untersuchungshaft gesessen hatte und der die höchste Strafe erhielt, wurde gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dies ermöglicht ihm, als Selbststeller in den offenen Vollzug zu gehen und dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach den gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren verbietet sich ein sofortiger Rechtsmittelverzicht. Jeder Angeklagte soll noch eine Woche Überlegungsfrist haben, ob er das Urteil akzeptieren will, auch wenn dies auf einer Verständigung beruht. Das hat der Gesetzgeber so gewollt, auch wenn es nicht ohne weiteres für jedermann nachvollziehbar ist.

 


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