Urteil im Stalking-Prozess: Das Wort „Lüge“ ging dem Vorsitzenden Richter nicht über die Lippen – Was nicht sein darf, ist auch nicht….



Veröffentlicht am 30. Juni 2014 von

rp_Foto-2-e1396355272640-300x204.pngAm vergangenen Donnerstag hat das Landgericht Mönchengladbach nach satten 42 Verhandlungstagen das Berufungsurteil im Stalking-Prozess um eine Kriminalhauptkommissarin gesprochen. Unter Freispruch im Übrigen wurde der Angeklagte, der erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden war, jetzt „nur noch“ zu einer Strafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Das Gericht hat dem Angeklagten für mehr als 1 Jahr zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft Haftentschädigung zugesprochen, weil er – so der Vorsitzende Richter – wohl erstinstanzlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und mit der Urteilsverkündung auf freien Fuß gesetzt worden wäre, wenn die Vorderrichterin die Beweislage so gewürdigt hätte wie jetzt die Berufungskammer.

Wegen Diebstahls in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Nachstellung hat das Gericht den Angeklagten jetzt noch verurteilt, was dieser mit Kopfschütteln und der Ankündigung, auf jeden Fall Revision einzulegen, kommentierte.

Das Urteil hat mich in Anbetracht der zähen Beweisaufnahme und der zwischenzeitlich erteilten rechtlichen und tatsächlichen Hinweise nicht wirklich überrascht, aber trotz des beachtlichen Teilerfolgs kann auch die Verteidigung nicht zufrieden damit sein. Zu viele Ungereimtheiten hat die Kammer nach meiner Auffassung nicht hinreichend gewürdigt und den Zweifelsgrundsatz nur unzureichend angewandt.

Nehmen wir zum Beispiel den angeblichen Diebstahl eines Handys aus dem Auto. Da hatte die Kriminalhauptkommissarin zunächst angegeben, ihr Ex-Freund sei plötzlich neben ihrem Fahrzeug erschienen und hätte mit Gewalt die einen Spalt offenstehende Fensterscheibe herunter gedrückt und ihr Handy, mit dem sie gerade telefonierte, weggenommen. Erst nachdem ein Sachverständiger bekundet hatte, dass das Herunterdrücken der Scheibe nicht möglich sei, ohne den Mechanismus des elektrischen Fensterhebers zu zerstören, meinte die Zeugin, dann habe das Fenster eben so weit offen gestanden, dass der Mann hineingreifen konnte. Für eine Kriminalhauptkommissarin, die beruflich daran gewöhnt sein dürfte, präzise zu beobachten und das Gesehene auch präzise wiederzugeben, ein erstaunliches Zurückrudern.

Nach der Tat sei sie mit einer Freundin, die hinzukam, schnurstracks zur nur 5 Minuten entfernten Polizeistation gefahren. Tatsächlich ist sie dort allerdings, was nachgewiesen werden konnte, erst mehr als 100 Minuten nach der angeblichen Tatzeit angekommen. Hierfür wurden ebenfalls Erklärungen nachgeschoben, die aus Sicht der Verteidigung nicht unbedingt authentisch klangen.

Der Angeklagte habe ihre Freundin kurz nach der Tat mit ihrem Handy angerufen, was diese anhand der Rufnummernkennung festgestellt habe, hat die Kripofrau bekundet. Damit habe sie eine   Zeugin dafür, dass der Angeklagte tatsächlich ihr Handy weggenommen hatte. Allerdings wurde dies erst einige Tage nach der Anzeigenerstattung, bei der die Freundin zugegen war, „nachgeliefert“. Bei der Polizei war hiervon keine Rede gewesen, so dass der anzeigeaufnehmende Beamte dies auch nicht mit einem Blick auf´s Handy hat überprüfen können. Wie dem auch sei, die Kammer sah die Tat trotz grundsätzlicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kripofrau als nachgewiesen an.

Die Kommissarin hat behauptet, der Angeklagte hätte ihr bei anderer Gelegenheit diverse Gegenstände, darunter ein rotes Leatherman-Werkzeug und eine Maglite-Taschenlampe mit vier Batterien, aus dem Auto gestohlen. Bei dem Angeklagten fand die Polizei später ein schwarzes Leatherman-Werkzeug und eine Taschenlampe mit drei Batterien. Das sei sein Eigentum, hat der Angeklagte bekundet, die Zeugin habe ins Blaue hinein behauptet, er habe sie bestohlen, wobei sie wegen des früheren Zusammenlebens gewusst habe, dass er solche Gegenstände zuhause hatte. Nur habe sie sich nicht ganz richtig erinnert und diese daher falsch beschrieben. Das seien nur marginale Unterschiede, hat der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung sinngemäß vorgetragen und den Angeklagten insoweit verurteilt.

Es würde zu weit führen, alle Widersprüche im Einzelnen wiederzugeben, ich habe darüber ja schon verschiedentlich im strafblog berichtet. Immerhin hat die Kammer den Angeklagte in etlichen Punkten, die erstinstanzlich zur Verurteilung gekommen sind, freigesprochen, weil letztlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kripobeamtin und an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestünden. Das Wort „Lüge“ ist dem Richter dabei nicht über die Lippen gekommen, obwohl die Zeugin nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt und einige Male ihre Aussagen erst auf intensiven Vorhalt entgegenstehender Erkenntnisse korrigiert hat.

Da ist zu allererst das als „Ablaufkalender“ bezeichnete Tagebuch der Beamtin zu nennen, mit dem sie mehrere Tatvorwürfe, darunter auch eine zum Freispruch gekommene sexuelle Nötigung, belegen wollte. Die Verteidigung hat von Beginn an Zweifel an der Authentizität des Tagebuchs bekundet, das nie im Original vorgelegen hat und auf ominöse Weise in der Kanzlei des Nebenklagevertreters verschwunden ist. Da gab es etliche Eintragungen, die mit dem Dienstplan der Kripofrau kollidierten. Es ist tagelang Beweis darüber erhoben worden, ob sie an einem bestimmten Tag an der Einweisung in einen neuen Waffenschrank teilgenommen hat, was die Frau energisch bestritten hat, während alle Zeugenaussagen und auch diverse Urkunden und nicht zuletzt die EDV-Erfassung der Dienststunden zu Abrechnungszwecken eine andere Sprache sprachen. Dies und etliche andere Ungereimtheiten haben die Kammer dazu veranlasst, nach mehr als 30 Verhandlungstagen darauf hinzuweisen, dass sie nicht mehr zu Lasten des Angeklagten davon ausgehe, dass das Tagebuch tatsächlich zeitnah zum behaupteten Tatgeschehen geschrieben worden sei. Überhaupt werde die Kammer die erstinstanzliche Verurteilung für alle Taten, die nur durch die Aussage der Polizistin belegt würden, aufheben und den Angeklagten insoweit freisprechen. So weit, so gut. Worte wie „Fälschung“, „Manipulation“ oder „Lüge“ haben wir damals in Bezug auf das Aussageverhalten der Polizeibeamtin genauso wenig vernommen wie in der mündlichen Urteilsbegründung.

Wir haben etliche Zeugen zu der bemerkenswerten Frage gehört, ob der Angeklagte Pizza esse. Das hatte die Zeugin bestritten und behauptet, sie habe immer für den Angeklagten kochen müssen und der habe ihr vorgeschrieben, was und wo sie einzukaufen haben und was auf den Teller komme. Die gehörten Zeugen haben bekundet, dass der Angeklagte sehr häufig Pizza esse und auch wiederholt gemeinsam mit der Frau in seiner Stammpizzeria aufgeschlagen sei. Erst nachdem sie hierauf von dem Richter deutlich hingewiesen worden war, hat die Zeugin – wie so oft – ihre Aussage korrigiert. Nein, gelogen habe sie nicht, es sei ja schon alles so lange her und sie habe sich halt jetzt erst wieder erinnert.

Die Zeugin hat bestritten, mit dem Angeklagten in einem bestimmten Restaurant gewesen zu sein oder von dort Essen bestellt zu haben. Sie kenne das Restaurant überhaupt nicht. Die Verteidigung hat Fotos vorgelegt, auf denen die Zeugin in dem Restaurant mit dem Angeklagten zu sehen ist. Sie hat die Wirtsleute als Zeugen dafür benannt, dass die Beiden dort über Jahre hinweg immer wieder gegessen haben. Lüge? Nein, das Wort kam dem Gericht auch in diesem Punkt nicht über die Lippen und der Staatsanwalt hat auch nie den Griffel gezückt, um die Falschaussage zu notieren und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Die höchste Einzelstrafe hat die Kammer wegen des Vorwurfs der Nachstellung verhängt. Ein Jahr und 3 Monate schienen ihr als Rechtsfolge angemessen. Der Angeklagte habe erheblich in die Lebensführung der Zeugin eingegriffen, indem er sich trotz zwischenzeitlicher Näherungsverbote immer wieder in ihre Nähe begeben und sie auch bestohlen habe. Dabei sei es ihm nicht um eigene Bereicherung gegangen, sondern um Machtausübung. Die Zeugin habe darunter – was ihre Psychologin bestätigt habe – massiv gelitten.

Ach ja, die Psychologin. Die hat der Zeugin gleich an einem der ersten Verhandlungstage ein schweres Trauma attestiert. Es sei für sie mit einer akuten Gesundheitsgefährdung verbunden, wenn sie in Anwesenheit des Angeklagten aussagen müsse. Der Angeklagte ist daraufhin für etliche Sitzungstage während der Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin von der Sitzung ausgeschlossen worden. Sie würde an ihrem Verstand zweifeln, wenn sie erfahren würde, dass die Kripofrau sich in das örtliche Umfeld der Familie des Angeklagten begebe und dort nach ihm erkundige, hat die Psychologin auf meine Frage hin bekundet. Genau das haben wir dann allerdings nachgewiesen.

Die Kriminalhauptkommissarin ist nach einigen Monaten Verhandlungsdauer von ihrem Trauma so weit genesen, dass sie dann doch in Anwesenheit des Angeklagten aussagen konnte. Ich hatte nie den Eindruck, dass sie dadurch in ihrer Aussagetüchtigkeit eingeschränkt gewesen ist. Resolut ist sie bisweilen aufgetreten und hat sehr flexibel auf die Fragen des Gerichts und der Verteidigung reagiert. Auf Fragen der Staatsanwaltschaft musste sie nicht reagieren, die kamen nämlich so gut wie nicht.

Das Berufungsverfahren hat länger als ein Jahr gedauert. Ich habe selten ein zäheres Verfahren erlebt. Die Verteidigung musste viele Beweisanträge stellen und noch mehr Argumentationsaufwand betreiben, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin soweit zu erschüttern, dass endlich auch die Kammer bereit war, die Zweifel zu teilen. Dass sie das letztlich getan hat, ist ihr durchaus anzurechnen, aber in Anbetracht der offenkundigen Widersprüche und der Ergebnisse der Beweisaufnahme blieb ihr wohl auch nichts anderes übrig.

Der Angeklagte ist nicht glücklich über den Verfahrensausgang. 20 Monate Untersuchungshaft und insgesamt mehr als 60 Verhandlungstage in zwei Instanzen haben ihn wirtschaftlich marodiert. Sein Glaube an die Unabhängigkeit der Justiz ist grundlegend erschüttert. Dass gegen die Kripofrau nicht von Amts wegen ermittelt wird, empört ihn. Falschaussage und vorsätzliche falsche Verdächtigung und nicht zuletzt Freiheitsberaubung stehen im Raum. Warum hat das niemand so bei Namen genannt, hat er mich gefragt. Und gleich nachgeschoben, dass der Vorsitzende der Berufungskammer ja mit einer Oberstaatsanwältin verheiratet sei, die auch schon mal mit dem Fall befasst gewesen sei.

Ich habe Zweifel, dass das eine Rolle gespielt hat, wir haben insoweit auch in Abstimmung mit dem Mandanten keinen Befangenheitsantrag gestellt. Aber ein Stück verstehen kann ich den Mann schon.

Die Sache ist noch nicht zu Ende. Der Mandant will in Revision gehen. Was die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage insoweit machen, wird man sehen. Jedenfalls wird noch einiges Wasser den Rhein hinunterlaufen, bis der Fall ad acta gelegt werden kann.


Kategorie: Strafblog
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