Verabredung von Mord, Folter und Kannibalismus oder bloße Fantasien? Polizist schuldig gesprochen



Veröffentlicht am 14. März 2013 von

Wenn das stimmt, was spiegel-online unter Bezugnahme auf dpa berichtet, dann droht einem 28-jährigen US-Polizisten aus New York eine lebenslange Freiheitsstrafe für die Planung reichlich perverser Straftaten. Der Mann soll geplant haben, rund 100 Frauen zu entführen, zu töten und zu essen, darunter auch seine eigene Frau. Zu diesem Zweck soll er die Namen und weitere Informationen von potenziellen Opfern aus Polizeidateien gesammelt haben.

Der Beschuldigte , der von den Medien „Cannibal Cop“ getauft wurde, hat sich im Verfahren vor einer New Yorker Geschworenenjury dahingehend eingelassen, es habe sich lediglich um Fantasien gehandelt, deren Realisierung er nie geplant hätte. Seine Anwälte meinten, ihr Mandant habe lediglich „kranke, perverse, böse Vorstellungen“ gehabt und im Internet ausgetauscht.  Niemand dürfe allein für böse Gedanken verurteilt werden. Dem gegenüber kamen die Geschworenen nach langer Beratung zu dem Ergebnis, es habe sich um „detaillierte und spezifische Pläne“ gehandelt, die gemeinsam mit 3 Komplizen durchgeführt werden sollten. die stellvertretende Staatsanwältin Hadassa Waxman hatte geltend gemacht, der Cop habe „die Welt der Fantasie bereits verlassen“ . Er habe glücklicherweise gestoppt werden können, bevor er handeln konnte. Auf welcher Tatsachengrundlage sie zu diesem Fazit gelangt ist, ergibt sich aus dem Bericht nicht.

Die Ehefrau des Polizisten hatte als Zeugin bekundet, dass sie auf dem PC ihres Mannes Fotos von einem toten Mädchen von einer Fetisch-Website gefunden habe. Aus einem Chat habe sie entnommen, dass ihr Mann sie die gemeinsam mit seinen  Chatkumpanen an den Füßen aufhängen und ihre Kehle durchschneiden wollte. Die Männer hätten ihren Spaß daran haben wollen, wie das Blut aus ihr heraussprudelt.

Am 19. Juni will der Richter das Strafmaß verkünden.

Nach deutschem Recht ist die Verabredung eines Verbrechens gem. § 30 Abs. 2 StGB strafbar und wird nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft. Erforderlich ist auch hier die Ernsthaftigkeit der Verabredung. Die Äußerung bloßer Fantasien ist straffrei, so lange die Form der Verbreitung nicht etwa gemäß § 130a oder § 131 StGB unter Strafe gestellt ist.


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