Verfahren eingestellt: Schallende Ohrfeige für Wahnfried X. – Nomen est Omen?



Veröffentlicht am 1. Oktober 2013 von

Vorab folgendes: Der Mann, um den es in der Überschrift geht, heißt mit Vornamen tatsächlich Wahnfried, und die Flut von Strafanzeigen, die er gegen meinen Mandanten erstattet hat, lassen den Gedanken an ein wahnhaftes Verhalten jedenfalls nicht abwegig erscheinen. Nomen est Omen, könnte man meinen.

Hausfriedensbruch in 5 Fällen lautete die Anklage gegen meinen inzwischen 70-jährigen Mandanten, über die heute vor dem Düsseldorfer Amtsgericht verhandelt wurde. Alle Tatvorwürfe gingen auf Strafanzeigen des Wahnfried X. zurück. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft schon eine ganze Reihe weiterer Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs und Körperverletzung gegen meinen Mandanten – ein pensionierter  Ministerialbeamter – gemäß § 153 StPO eingestellt bzw. den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verwiesen, aber der hatte nicht locker gelassen.

Trotz wiederholt ausgesprochener Hausverbote habe mein Mandant den Hausflur des Hauses, in dem dessen Lebensgefährtin einen Imbiss betrieb, immer wieder betreten und ihn dabei verbal und auch körperlich angegriffen, hatte Wahnfried behauptet und dafür gleich auch eine Reihe von Zeugen, die bei ihm in Brot und Arbeit stehen, aufgeboten.

Ich habe nach der Anklageverlesung eine kurze Stellungnahme abgegeben und dann aus einem zivilrechtlichen Urteil des OLG Düsseldorf zitiert, welches die Lebensgefährtin meines Mandanten im Berufungsverfahren gegen Wahnfrieds Ehefrau und deren Kinder als Vermieter der Imbissräumlichkeiten erstritten hatte. Das Urteil liest sich wie eine schallende Ohrfeige für Wahnfried X. Darin heißt es unter anderem:

„Aus eigenen Vertragsverletzungen kann der Vermieter auch dann keine Kündigungsbefugnis ableiten, wenn sie zu einer (auch irreparablen) Zerrüttung zwischen den Mietvertragsparteien geführt haben. So liegt der Fall hier. Die weitaus meisten Vorwürfe gegen die Beklagte sind schon deshalb ungerechtfertigt, wie die ihr angelasteten Versäumnisse in die alleinige Verantwortungssphäre der Vermieter fallen….  Dies gilt schon deshalb, weil sich die Klägerin durch ihre von Anfang an ausschließlich auf Konfrontation angelegten Verhaltensweisen jeglicher Beilegung der Meinungsverschiedenheiten entzogen und durch ihre Vielzahl von Verboten und sonstigen rechtswidrigen Eingriffen in das Mietverhältnis einen für die Beklagte unerträglichen Zustand geschaffen hat.

…. Die Verantwortung für diese Entwicklung trägt ausschließlich Herr Wahnfried (X.). … Der offenbar über ausreichend Zeit verfügende Ehemann der Klägerin hat die Beklagte aus selbst eingeräumter Vertragsreue von Anfang an in einer Weise traktiert, wie es dem Senat in seiner langjährigen Tätigkeit als Fachsenat für gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse noch nicht untergekommen ist.

…. Bis zum heutigen Tagen hat er seinen „Herr-im-Hause“-Standpunkt aufrecht erhalten, sich permanent in fremde Rechtsverhältnisse eingemischt und im Zusammenwirken mit den „Nachbarmietern“ einseitig deren Interessen durchzusetzen versucht. Gleichzeitig hat er der Beklagten unter grober Verkennung der Rechtslage jegliches Hausrecht an den ihr überlassenen Räumlichkeiten abgesprochen und sie stattdessen einer rücksichtslosen Repressionstechnik sowie einer umfassenden fotodokumentarischen Kontrolle unterworfen, die selbst vor rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Dritter …. keinen Halt macht.“

Deutliche Worte, die es erstaunlich erscheinen lassen, dass das erstinstanzliche Gericht der Räumungsklage stattgegeben hatte.

Dem Gericht und der Staatsanwaltschaft reichte dies. Die von mir aufgeworfene Frage, ob die von Wahnfried X. als Nichteigentümer erstatteten Strafanzeigen überhaupt dem Strafantragserfordernis des § 123 Abs. 2 StGB gerecht werden, interessierte nicht mehr sonderlich. Die Richterin schlug vor, das Verfahren gemäß § 153 StGB einzustellen, weil sie keinen Sinn darin sehe, hier noch kostenträchtige Amtsermittlungen zu betreiben. Dies könne in Ansehung der OLG-Entscheidung nicht im öffentlichen Interesse liegen.

Unter der Voraussetzung, dass der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden, haben wir der Einstellung zugestimmt. Auch aus Kostengründen, weil die tatsächlich anfallenden Anwaltskosten von der Staatskasse ja nur zu einem bestimmten Teil als erstattungsfähig angesehen werden und niemand unnötig in Kosten getrieben werden soll.

So ist es dann auch geschehen. Ich bedauere ein wenig, dass ich Wahnfrieds Live-Auftritt vor Gericht verpasst habe. Aber der wird sich noch viel mehr geärgert haben, dass er kein Forum mehr für seine Angriffe gegen meinen Mandanten hatte. Dem Steuerzahler kann´s Recht sein.

 

 

 


Kategorie: Strafblog
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