Wem gehört der Schatz? Hobby-Archäologe wegen Fundunterschlagung angeklagt



Veröffentlicht am 15. August 2014 von

Es ist noch gar nicht so lange her, da galt in Deutschland für Schatzfunde das Prinzip der Hadrianischen Teilung. Wer antike Schätze, die keiner lebenden Privatperson zuzuordnen waren, gefunden hat, durfte die Hälfte davon behalten, die andere Hälfte stand dem jeweiligen Bundesland zu. Inzwischen haben die meisten Bundesländer ihre Denkmalschutzgesetze geändert. Danach gehören alle Schätze jetzt vollumfänglich dem Land, auf dessen Gebiet sie gefunden wurden. Manche Schatzsucher, die zumeist mit Metalldetektoren auf die Suche gehen, ärgert das, andere wissen das nicht einmal.

Uploader: Evil berry at nl.wikipedia

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Wie bei welt.de nachzulesen ist, hat die Staatsanwaltschaft Frankenthal jetzt vor dem Amtsgericht Speyer  Anklage wegen Fundunterschlagung gegen einen Hobbyarchäologen erhoben, der im Mai des vergangenen Jahres in einem Waldgebiet in der Nähe des  südpfälzischen Ortes Rülzheim verschiedene Preziosen aus dem 5. Jahrhundert via Detektor aufgespürt und wenig fachmännisch ausgegraben und für sich behalten hatte. Unter den Fundgegenständen befanden sich goldene Schmuckstücke eines zeremoniellen Gewands, ein großer Silberteller und Reste eines vergoldeten und versilberten Klappstuhls.

Die Behörden waren auf den Fund aufmerksam geworden, weil der 23-jährige Finder einen Teil seiner Beute im Internet zur Schau gestellt  hatte. Ob er diese verkaufen wollte, ergibt sich aus dem Beitrag nicht.

Die Vermutung geht dahin, dass die Fundstücke ursprünglich einem hohen römischen Beamten gehörten, der diese entweder selbst vergraben hat oder welche ihm entwendet dann von den Räubern auf der Flucht verbuddelt wurden. Der Wert des „Barbarenschatzes“ soll sich immerhin auf 425.000 bis 575.000 Euro belaufen.

Der Finder soll den Schatz nur widerwillig herausgegeben haben, als die Ermittler an seiner Tür klopften (falls die überhaupt geklopft haben, ich weiß das nicht).

Jetzt droht dem Mann die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zu Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Vielleicht kann er sich ja  auf einen Verbotsirrtum berufen, der dann allerdings wohl nicht unvermeidbar gewesen sein dürfte. Er hätte jedenfalls die Verpflichtung gehabt, sich nach der Rechtslage zu erkundigen. Vielleicht reicht es ja zu einer Verfahrenseinstellung gegen eine laue Auflage, in südlichen Gefilden gibt es da ja, wie für aus der Causa Ecclestone wissen, ungeahnte Möglichkeiten.

 

 

 


Kategorie: Strafblog
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