Zwangserektion bei 17-Jährigem als Beweis für Jugendpornografie durch Versenden von Penis-Fotos?



Veröffentlicht am 4. August 2014 von

Rainer Pohlen

Rainer Pohlen

Beim Stöbern durch´s Internet bin ich auf einen Beitrag bei welt.de mit dem Titel „Jugendlicher wegen Penis-Video vor Gericht“ gestoßen, der zwar schon ein paar Tage alt ist, sich aber auf durchaus lesenswerte Weise mit einem Phänomen auseinandersetzt, das durchaus zeitgemäß ist und die Justiz in den nächsten Jahre wohl noch gehäuft beschäftigen wird. Es geht um das Versenden von Fotos oder Videos aus dem eigenen Intimbereich unter Jugendlichen oder gar Kindern, pornografische Selfies sozusagen, die per email, whatsapp oder über Facebook durch die Weltgeschichte geschickt werden.

Ich selbst bin derzeit mit einem Fall befasst, in dem ein 17-Jähriger mit einer körperlich ziemlich weit entwickelten 12-Jährigen einen reichlich pornografischen Chat gehabt hat, in welchem sich die beiden unter anderem bei der Selbstbefriedigung gefilmt und die Aufnahmen einander übersandt haben, was zu einem Verfahren gegen den jungen Mann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern geführt hat. Das wird demnächst vor dem Jugendrichter in Viersen verhandelt werden.

Der bei welt.de berichtete Fall spielt in den USA, wird aber von dem Kollegen Alexander Betz aus München auf´s deutsche Recht übertragen und durchaus zutreffend kommentiert.

Zum Fall:

Ein ebenfalls 17-Jähriger hat mit seiner 15-jährigen Freundin einschlägige Filmchen getauscht. Die Mutter des Mädchens hat den Stein des Anstoßes auf dem Handy der Tochter entdeckt und die Behörden eingeschaltet. Die Staatsanwaltschaft hat ermittelt und das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs dann zunächst nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt, weil sie kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sah.

Die Polizei der kreisfreien Stadt Manassas in Virginia hat aber gleich ein neues Verfahren eingeleitet, diesmal wegen Verbreitung jugendpornografischer Bilder. Immerhin ist der Knabe ja erst 17, und wenn er dann einschlägiges Bildmaterial von sich selbst verschickt, dann ist das nach US-Recht wohl tatbestandsmäßig. Der leitende Ermittler, Detective David A. Abott, möchte jetzt nach Angaben der Anwältin des Knaben eine Vergleichsaufnahme seines erigierten Penis herstellen lassen, um nachzuweisen, dass es sich bei dem Corpus delicti tatsächlich am das jugendliche Glied des Beschuldigten handelt. Dazu könne, so lässt die Kollegin Foster verlauten, möglicherweise auch eine Zwangserektion herbeigeführt werden, etwa durch die Gabe erektionsfördernder Medikamente. Puuh, was für ein absurder Gedanke. Aber den Amis ist da ja einiges zuzutrauen.

Der Kollege Betz nimmt  im WELT-Beitrag die Rechtslage in Deutschland unter die Lupe und trägt Wissenswertes zu den Paragrafen 176 Abs. 4 und 184 sowie 184c StGB vor. Es lohnt durchaus, mal ein wenig in den Vorschriften zu blättern. Und sich vielleicht auch Gedanken zu machen, ob die Rechtslage noch zeitgemäß ist, soweit es um die geänderten Verhaltensweisen von Jugendlichen und älteren Kindern geht, die ihre Sexualität entdecken und damit sicher anders umgehen, als meine Generation das seinerzeit getan hat.


Kategorie: Strafblog
Permalink: Zwangserektion bei 17-Jährigem als Beweis für Jugendpornografie durch Versenden von Penis-Fotos?
Schlagworte: