Zeugnisverweigerungsrecht – wann muss ich nicht aussagen?



Veröffentlicht am 3. April 2012 von

Grundsätzlich steht Ihnen im Hinblick auf nahe stehende Dritte ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 52 StPO). Nahe stehende Dritte sind

Ehegatte bzw. Verlobte/r (auch Ex-Ehegatte)
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder)
Verwandte bis zum 3. Grad
verschwägerte Angehörige bis zum 2. Grad

Darüber hinaus haben Rechtsanwälte, Ärzte, Mitarbeiter der Drogenberatung oder Konfliktberatungsstelle sowie Geistliche aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO).

Anders als das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf die gesamte geforderte Aussage.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – wenn Sie eine Aussage machen – zu wahren Angaben verpflichtet sind und sich anderenfalls strafbar machen.

Verteidigertipp: Nicht vergessen! Bei der Polizei müssen Sie grundsätzlich nicht aussagen! Erst die Staatsanwaltschaft kann Sie verbindlich zu einer Vernehmung laden, in der Sie dann ggf. von Ihrem Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können.

Brigitte Renner


Kategorie: Tipps und Tricks
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