Vorbestraft – und jetzt?



Veröffentlicht am 3. April 2012 von

Ihr Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und an Ihre bisherigen Ängste vor der anstehenden Hauptverhandlung und einer möglichen Verurteilung schließt sich nun die Sorge an, welche Auswirkungen Ihre Verurteilung auf Ihr zukünftiges Leben hat? Hier erfahren Sie kurz und bündig, welche Konsequenzen bestimmte Verurteilungen zur Folge haben.

Bei einer erfolgten Verurteilung, sei es durch Strafbefehl oder durch Urteil in einer etwaigen Hauptverhandlung, sind Sie in jedem Fall vorbestraft. Diese Vorstrafe wird im Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn verzeichnet. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister können jedoch nur die obersten Bundes- und Landesbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Nachrichtendienste, Finanzbehörden, Ausländerbehörden, Gnadenbehörden, Rechtsanwaltskammern und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhalten. Die Tilgungsfristen für Vorstrafen, d.h. der Zeitpunkt, wann die Verurteilung aus dem Bundeszentralregister gelöscht wird, beträgt zwischen 5 und 20 Jahren (vgl. hierzu http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__46.html). Nicht getilgt werden Eintragungen über lebenslange Freiheitsstrafen.

Erfolgt eine Verurteilung zu nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten erscheint diese nicht im polizeilichen Führungszeugnis, welches die entscheidende Auskunftsquelle darstellt, wenn es z.B. um Ihren weiteren beruflichen Lebensweg geht. Auch Jugendstrafen werden bis zu einer bestimmten Höhe nicht im Führungszeugnis berücksichtigt. Die Tilgungsfristen liegen hier deutlich niedriger als für das Bundeszentralregister bei 3, 5 und 10 Jahren (vgl. hierzu http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__34.html).

Kommt vor der Löschung eines Eintrags ein neuer Eintrag hinzu, d.h. erfolgt wegen einer weiteren Straftat erneut eine Verurteilung, bleiben sämtliche Einträge bis zum Ablauf der Tilgungsfrist des letzten Eintrags bestehen.

Sie können auch selber ein polizeiliches Führungszeugnis bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen. Bitte beachten Sie, dass dieses kostenpflichtig ist.

Brigitte Renner


Kategorie: Tipps und Tricks
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