Ermittlungsverfahren – was ist das eigentlich?



Veröffentlicht am 3. April 2012 von

Die StPO als Handlungsrahmen für das Ermittlungsverfahren

Nach dem sog. Anklagemonopol (Offizialprinzip) obliegt die Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat und nicht Privatpersonen. Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsleiterin muss nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs.2 StPO) grundsätzlich (Ausnahme: Antragsdelikte) unabhängig vom Willen des Geschädigten tätig werden (Verfolgungszwang), sobald sie Kenntnis von einem Verstoß gegen im Strafgesetzbuch StGB oder anderen Spezialgesetzen enthaltene Strafvorschriften erlangt (Anfangsverdacht).
Das Vorgehen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten richtet sich dabei nach der Strafprozessordnung (StPO), in der der justizförmige Ablauf – Zuständigkeiten, Verfahrensgrundsätze, Rechte und Pflichten von Beschuldigten und Zeugen, Durchsuchung/Beschlagnahme, Regeln zur Telefonüberwachung, Haftrecht, Einstellungsvorschriften, das Zwischenverfahren und der Gang der Hauptverhandlung sowie die Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen (z.B. Beschwerde, Berufung, Revision) – geregelt ist.
Die von den Gerichten unabhängige Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren, bedient sich bei der eigentlichen Ermittlungsarbeit aber überwiegend den den Innenministerien unterstellten Ermittlungspersonen bei der Polizei (früher als Hilfsbeamte der StA bezeichnet), die zwar weisungsgebunden sind, aber zunächst auch ohne konkrete Anweisungen der StA handeln können (§ 163 Abs. 1 StPO).
Bei rechtlich und tatsächlich schwierigen Sachverhalten, wie sie zumeist etwa bei Wirtschaftsstrafsachen, Produkthaftungsfällen, Medizinstrafsachen oder im Bereich der organisierten Kriminalität vorliegen, leitet die StA/Polizei regelmäßig zunächst Vorermittlungen zur Erhärtung eines Anfangsverdachts ein – z.B. durch die informatorische Befragung von Hinweisgebern.
Für den ein Strafverfahren einleitenden Anfangsverdacht genügt die auch auf entfernte Indizien gestützte Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat.

Typische Quellen des Anfangsverdachts sind z.B:

– anonyme Hinweise, z.B von Expartnern, (ehemaligen) Mitarbeitern oder Konkurrenten
– Strafanzeigen vermeintlich Geschädigter
– Hinweise aus der Bevölkerung
– Zeitungsberichte
– die Abgabe einer zivilrechtlichen Gerichtsakte durch das mit der Schadensersatzklage
befasste Zivilgericht an die Staatsanwaltschaft

Ergeben sich hieraus konkrete Verdachtsmomente kommt es zur eigentlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 160 StPO) mit den in der StPO geregelten Instrumentarien zur Erforschung des Sachverhalts und zur Beweissicherung. Hier sind insbesondere die Befragung von Aufsichtsbehörden (§ 161 StPO), die Zeugenbefragung, z.B. von Mitarbeitern (§ 161 a StPO), die Vernehmung von Beschuldigten, die Beauftragung eines bei der Sachverhaltsaufklärung behilflichen Sachverständigen (§ 161 a StPO), die Durchsuchung von Räumlichkeiten und Sicherstellung von Beweismitteln (§§ 102 ff., 94 ff. StPO) und die Überwachung der Telekommunikation bei Annahme einer gemeingefährlichen Katalog-Straftat (§ 100 a StPO), zu nennen.
Unter der Voraussetzung eines dringenden Tatverdachts (Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat) und bei Vorliegen eines Haftgrundes (Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr) kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Ermittlungsrichter die Untersuchungshaft durch einen Haftbefehl angeordnet werden (§§ 112, 112a StPO) oder zum Schutz der Allgemeinheit ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a StPO) ausgesprochen werden.

Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach


Kategorie: Tipps und Tricks
Permalink: Ermittlungsverfahren – was ist das eigentlich?
Schlagworte: , , , , , , , , ,