Ermittlungsverfahren – wie endet es?



Veröffentlicht am 3. April 2012 von

1 Arten der Beendigung eines Ermittlungsverfahrens

1.1 Absprachen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft

Während und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gibt es verschiedene Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung. In der Öffentlichkeit und auch beim Beschuldigten wird oftmals der Freispruch als wichtigstes Ziel der Verteidigung genannt. Abgesehen von den oft unterschätzten Belastungen eines langwierigen Gerichtsverfahrens kann es gerade in komplizierten Verfahren schon zur Vermeidung von (weiteren) Imageverlusten geboten sein, das Verfahren möglichst schnell “aus der Presse” zu bekommen und kein Präjudiz für ein mögliches zivilrechtliches Schadensersatzverfahren zu schaffen. Dieses Ziel einer “geräuschlosen” Beendigung kann nur durch eine Einstellung des Verfahrens – möglichst bereits im Ermittlungsverfahren – oder durch einen Strafbefehl erreicht werden.
Es bietet sich daher in geeigneten Fällen der möglichst frühzeitige Versuch einer zulässigen Verfahrensabsprache zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft an. Eine solche Absprache setzt aber auf beiden Seiten eine gewisse Verständigungsbereitschaft voraus, hängt also im Einzelfall auch von der Herstellung eines guten Kontakts zum Staatsanwalt ab. Die Verhandlungen müssen sorgfältig vorbereitet sein und sind mit Umsicht zu führen. Zwar ist die Staatsanwaltschaft an verbindliche Absprachen grundsätzlich gebunden, scheitern diese aber und wird dadurch eine Änderung der Verteidigungsstrategie notwendig, kann es bei ungeschickter Verhandlungsführung schwer werden, einmal gemachte Äußerungen später wieder zurückzunehmen oder zu relativieren. Solche Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft werden von Verteidigern daher zumeist “konjunktivisch” geführt .

1.2 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Bieten die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Erhebung einer Anklage oder zum Erlass eines Strafbefehls, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein .
An einem “genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage” fehlt es, wenn ein Verfahrenshindernis (z.B. Verjährung) vorliegt, das Verfahren nach den §§ 153, 153 a StPO eingestellt wird oder gegen den Beschuldigten nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht besteht. Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts ist dabei einigermaßen schwammig und lässt der Staatsanwaltschaft einen erheblichen Beurteilungsspielraum, der auch von der Verteidigung bei Gesprächen über eine Einstellung genutzt werden kann. Der Verteidiger muss daher bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren versuchen, den Staatsanwalt so zu beeinflussen, dass ein hinreichender Tatverdacht verneint wird. Hierzu kann er – ohne dass das Schweigen des Beschuldigten gebrochen werden muss – eigene Ermittlungsergebnisse, z.B. in der Form von betriebsinternen Untersuchungen oder Privat-Sachverständigengutachten, vorlegen. Er kann und sollte Unschlüssigkeiten in der Beweisführung der Staatsanwaltschaft offen legen und insgesamt mit allen zulässigen Mitteln Zweifel an einer Verurteilungswahrscheinlichkeit aufzeigen.

Beispiel:
Schafft die Verteidigung es, z.B. unter Hinweis auf innerbetrieblichen Ressortzuständigkeiten oder ein vorhandenes Alibi, Zweifel an der Täterschaft gerade dieses Beschuldigten zu wecken, oder legt sie – möglichst noch vor Einholung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft – ein qualifiziertes, entlastendes, eigenes Sachverständigengutachten vor, kann dies den Staatsanwalt zu einer Einstellung motivieren. Auch hier zeigt sich, dass die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren aktiv betrieben werden muss und sich hier die besten Chancen für eine effektive Strafverteidigung bieten. Ist erst einmal Anklage erhoben, wird die Überzeugungsarbeit für den Verteidiger deutlich schwieriger, da seine Entlastungsargumente im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme auf einem deutlich höheren Prüfstand stehen.
Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist allerdings zu berücksichtigen, dass kein Strafklageverbrauch eintritt, die Ermittlungen also bei neuen Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft jederzeit wieder aufgenommen werden können. Es besteht kein Vertrauensschutz auf den Bestand der Einstellung. Der Beschuldigte ist ebenso wie der verletzte Anzeigenerstatter über die Einstellung des Verfahrens zu informieren, wobei dem Verletzten dann die Beschwerdemöglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO zusteht, mit der er bei der Generalstaatsanwaltschaft doch noch versuchen kann, eine Anklage zu erreichen.

1.3 Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit

Misslingt das Maximalziel einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, sind die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO auszuloten . Diese Vorschrift sieht die Einstellung in jedem Stadium des Verfahrens – also auch noch im Gerichtsverfahren (§ 153 Abs. 2 StPO) – für den Fall vor, dass das Verfahren ein Vergehen, die nach § 12 Abs. 2 StGB “nur” unter einem Jahr liegende Mindest-Freiheitsstrafen oder Geldstrafen vorsehen (also kein Verbrechen), zum Gegenstand hat, die Schuld des vermeintlichen Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Mit der Einstellung nach § 153 StPO ist keine Schuldfeststellung verbunden, d.h. es wird dadurch kein Präjudiz für eine zivilrechtliche Schadensersatzklage geschaffen. Bei der Bewertung der Schuld als “gering” und bei der Frage des “öffentlichen Interesses” hat die Staatsanwaltschaft – und ggf. später das Gericht – breiten Spielraum, der wiederum von der Verteidigung – möglichst im Ermittlungsverfahren – genutzt werden sollte.

Beispiel:
Trotz der festgestellten schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen vieler Menschen, wurde selbst das Conterganverfahren nach über 10-jähriger Verfahrensdauer nach § 153 StPO eingestellt, was wohl auch mit der für komplizierte Strafverfahren nicht untypischen langen Verfahrensdauer zu tun hatte.

Wie bei § 170 Abs. 2 StPO tritt bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 153 Abs. 1 StPO) kein, und bei einer späterem gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nur ein beschränkter Klageverbrauch ein. Hier kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn sich aus neuen Erkenntnissen der Verdacht eines Verbrechens (Mindeststrafe ein Jahr, § 12 Abs. 1 StGB) ergibt. Der Verletzte hat gegen die Einstellung im Übrigen keine Beschwerdemöglichkeit.

1.4 Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO

Der in der Praxis häufig zur Verfahrenskürzung angewendete § 153 a StPO wird von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten auch und gerade in schwierig gelagerten Fällen oftmals als “Friedensangebot” unterbreitet und ist die letzte Möglichkeit das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren zu beenden . Ebenso wie § 153 StPO findet § 153 a StPO allerdings auch noch im gerichtlichen Verfahren Anwendung und kann daher auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch noch später zur Anwendung gelangen. Er sieht bei einer Zustimmung des Beschuldigten/Angeklagten die Möglichkeit vor, nach Erfüllung bestimmter Auflagen/Weisungen, das Verfahren endgültig einzustellen. Aus dem Auflagenkatalog des § 153 a StPO kommen vor allen Dingen die Leistung von Geldbeträgen an Verletzte als Schadenswiedergutmachung und/oder an die Staatskasse in Betracht. Die Höhe der Geldbuße orientiert sich zumeist an der in einem prognostizierten Strafurteil zu erwartenden Geldstrafe und der Bedeutung der Sache im Einzelfall (etwa der Höhe des entstandenen Schadens und den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten/Angeklagten), steht dabei aber im Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts und ist letztlich auch Verhandlungssache.
Wie bei § 153 StPO ist auch hier Voraussetzung, dass das Verfahren nur ein Vergehen und kein Verbrechen betrifft, die Erfüllung der Auflagen ein an sich bestehendes öffentliches Interesse beseitigt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Obwohl bei § 153 a StPO – im Gegensatz zu § 153 StPO – wenigstens ein hinreichender Tatverdacht vorliegen muss, beinhaltet die Einstellung keine endgültige Schuldfeststellung , was hinsichtlich der Auswirkungen auf ein paralleles zivilrechtliches Schadensersatzverfahren von erheblicher Bedeutung sein kann. Allerdings verlangen Staatsanwaltschaft und Gerichte häufig ein Schuldeingeständnis, wodurch dann doch ein für das Zivilverfahren wichtiges Präjudiz geschaffen wird. Hier sollte man sehr auf die Formulierungen achten und auf der Feststellung beharren, dass der Einstellung nur zur Vermeidung einer Hauptverhandlung und ohne die Anerkennung einer zivilrechtlichen Rechtspflicht zugestimmt wird. Auch hier hat der Verletzte keine Beschwerdemöglichkeiten. Nach Zahlung der Geldauflage und endgültiger Verfahrenseinstellung tritt – obwohl die Auflage keinen Strafcharakter hat – beschränkter Strafklageverbrauch ein, d.h. die Tat kann bei neuen Erkenntnissen nur noch als Verbrechen verfolgt werden.

1.5 Strafbefehl

Gelingt die Einstellung im Ermittlungsverfahren selbst nach § 153 a StPO nicht, kann in geeigneten Fällen auch der Erlass eines Strafbefehls nach den Voraussetzungen des § 407 StGB bei der Staatsanwaltschaft angeregt werden, um das Verfahren ohne eine öffentliche Hauptverhandlung beschleunigt zu beenden . Das Strafbefehlsverfahren ist ein beim Amtsrichter angesiedeltes, summarisches Strafverfahren, bei dem die Verfahrensbeschleunigung durch die Herabsetzung der gerichtlichen Prüfungsvoraussetzungen für die Schuld des Täters erreicht wird. Der Richter prüft den Sachverhalt nämlich ohne eine gründliche Beweisaufnahme nur anhand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Hierzu leitet die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehlsentwurf mit dem Antrag zu, den Strafbefehl nach Prüfung zu erlassen und dem Beschuldigten zuzustellen. Sieht der Richter nach Aktenlage keine Verurteilungswahrscheinlichkeit (hinreichender Tatverdacht) lehnt er den Erlass ab. Hat er Bedenken ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden, weil er z.B. mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe nicht einverstanden ist, behandelt er den Strafbefehlsentwurf als normale Anklage und beraumt eine Hauptverhandlung an. Mit dem Strafbefehl können allerdings nur die in § 407 StPO aufgeführten Strafen verhängt werden. Das sind, für Produkthaftungsfälle relevant, Geldstrafen oder – sofern der Angeschuldigte einen Verteidiger hat – Bewährungsstrafen von maximal einem Jahr. Wird der Strafbefehl, was regelmäßig der Fall sein dürfte, zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft vorher ausgehandelt, wird der Beschuldigte den Strafbefehl akzeptieren und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 410 StPO keinen Einspruch einlegen. Bei rechtzeitiger Einspruchseinlegung kommt es hingegen – wie bei einer Anklageerhebung – zur Hauptverhandlung.
Auch wenn man durch das Strafbefehlsverfahren eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden kann, hat der Strafbefehl für ein zivilrechtliches Schadensersatzverfahren präjudizierende Wirkung. Bei einer Verurteilung im Strafbefehlswege zu mehr als 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe gilt man darüber hinaus im polizeilichen Führungszeugnis als vorbestraft.

1.6 Anklage

Sind andere Verfahrensbeendigungen nicht zur erreichen endet das Ermittlungsverfahren mit einer Anklageerhebung bei Gericht . Eine öffentliche Hauptverhandlung ist dann kaum noch zu vermeiden. Zwar kann die Verteidigung ggü. dem Gericht Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben (§ 204 StPO) und Ausführungen etwa zum fehlenden Tatverdacht machen oder weitere Beweiserhebungen anregen. Die Praxis zeigt aber, dass solche Einwände zumeist wenig Erfolg haben. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wurde, lässt sich jedenfalls in dem ebenfalls summarischen Eröffnungsverfahren kaum nachholen.
Kommt es dann erwartungsgemäß zur Hauptverhandlung, ist der Ausgang des Verfahrens zumeist ungewiss, da es bei der Beurteilung von strafrechtlichen Produkthaftungsfällen fast immer um komplizierte tatsächliche und rechtliche Fragen geht, die Würdigung von Sachverständigengutachten und Gegengutachten sowie von Zeugenaussagen durch das Gericht schwer zu prognostizieren ist und damit das berühmte Sprichwort, wonach man bei Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, Bedeutung erlangt. Bei den sog. Nebenklagedelikten (§ 395 StPO, z.B. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte) liegt in der Anklageerhebung darüber hinaus die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der Verletzte als Nebenkläger der Anklage anschließt. Er erhält hierdurch weitgehende eigene strafprozessuale Rechte (Anwesenheitsrecht, Beweisantragsrecht, Rechtsmitteleinlegungsrechte, usw. – vgl. § 397 StPO), mit denen er der Verteidigung in der Hauptverhandlung – insbesondere wenn es um Verfahrensabsprachen geht – „das Leben schwer machen kann“.

2 Verteidigungsstrategien

Wie sich bereits aus den vorangegangen Ausführungen zu den Verteidigungsmöglichkeiten mit Ziel auf eine Einstellung des Verfahrens ergibt, richten sich Verteidigungsstrategien immer nach dem konkreten Einzelfall und können daher nicht als Rezept angeboten werden. In der Praxis gibt es zwei grundsätzliche Verteidigungsansätze, nämlich den der Kooperation und Aufklärungshilfe und den der Konfrontation (mauern).

2.1 Vorteile der Kooperation und Aufklärungshilfe:

-Weitere das Unternehmen belastende Nachforschungen durch Staatsanwaltschaft/Gericht können verhindert werden. Die Gefahr des Auffindens von (weiterem) “Belastungsmaterial” wird vermieden.

Beispiel:

Durch eine kooperative Herausgabe von Firmenunterlagen oder anderen von der Staatsanwaltschaft gesuchten Beweisgegenständen kann deren Beschlagnahme oder die gesamte Hausdurchsuchung verhindert werden. Das freiwillige Zurverfügungstellen von Entlastungsmaterial kann den Tatverdacht entkräften und damit den Weg zu einer Einstellung ebnen.

-Das Verfahren wird schnell und ohne große Öffentlichkeit “beerdigt” – entweder weil schon die Einstellung im Ermittlungsverfahren gelingt oder aber jedenfalls eine aufwendige Beweisaufnahme verhindert werden kann.

-Mitwirkung und Aufklärungshilfe ist ein entscheidender Strafzumessungsgesichtspunkt, der auch schon im Ermittlungsverfahren Einfluss auf die Einstellungsart (§ 153 StPO oder § 153 a StPO mit Geldauflage) und ggf. die Höhe der Geldbuße hat. Kooperation bietet eine Argumentationsgrundlage, um die Staatsanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls zu bewegen und führt im Falle einer Verurteilung zu deutlich geringeren Strafen.

-Erhebliche Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Verteidigerhonorar für das gerichtliche Verfahren, Sachverständigenkosten) können ganz oder teilweise entfallen.

2.2 Nachteile der Kooperation

Die Kooperation kann sich im Nachhinein betrachtet als vorschnell entpuppen,

-wenn sich herausstellt, dass die Staatsanwaltschaft ohne die Aufklärungshilfe nicht genug Beweismaterial zur Stützung einer Anklage gefunden hätte;

-weil man durch zu frühe Zugeständnisse im Einzelfall starke Verhandlungspositionen aufgibt. Gestaltet sich nämlich das Verfahren für die Staatsanwaltschaft von vorneherein unkompliziert, kann ihr die Motivation für eine Verfahrensabsprache mit der Verteidigung genommen werden. Es kommt für das Signal kooperativen Verhaltens also immer auf den richtigen Zeitpunkt an.

2.3 Vorteile der Konfrontation

Komplizierte Verfahren können die Staatsanwaltschaft von einer Ausdehnung der Ermittlungen abschrecken und motivieren ggf. auch das Gericht zu Verhandlungen über eine für den Beschuldigten/Angeklagten günstige Verfahrensbeendigung. Die Konfrontation stärkt somit im Einzelfall die Verhandlungsposition der Verteidigung.

2.4 Gefahren der Konfrontation

Eine Konfliktverteidigung kann auch in den Fällen “nach hinten los gehen”, wenn sich Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht von der Konfrontation beeindrucken lassen und Verhandlungen – etwa aufgrund öffentlichen Drucks – ablehnen. Die Konfrontation führt dann zu einer das Unternehmen belastenden Ausweitung des Verfahrens, steigert das Medieninteresse und kann sich erheblich nachteilig auf die Strafzumessung auswirken.

Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach


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