Gefängnisstrafe – werde ich in Handschellen abgeführt?



Veröffentlicht am 3. April 2012 von

Das ist in der Regel nicht so. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen erlässt das Gericht mit der Urteilsverkündung einen Haftbefehl – sogenannte “Saalverhaftung” – wenn es befürchtet, dass der Verurteilte z.B. wegen der für ihn überraschend hohen Strafe auf die Idee kommen könnte, sich der Strafvollstreckung bzw. dem weiteren Verfahren durch Flucht zu entziehen.

Grundsätzlich wird die Strafvollstreckung mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Urteils bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eingeleitet. (§ 449 StPO)

1. Ladung zum Strafantritt

Sofern Sie sich noch nicht in Haft (Untersuchungshaft oder Strafvollstreckung in anderer Sache) befinden, wird Ihnen durch die Staatsanwaltschaft einige Wochen nach der Hauptverhandlung, in der Sie verurteilt wurden, eine Ladung zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt (JVA) zugesandt. Welche JVA für Sie zuständig ist, können Sie dem Vollstreckungsplan des Justizministeriums entnehmen. Je nach Eignung erfolgt die Ladung in den offenen oder geschlossenen Vollzug.

In der Regel wird Ihnen gem. § 27 StVollstrO in der Ladung eine Frist von einer Woche gesetzt, in der Sie Ihre persönlichen Angelegenheiten klären können, um sich dann dem Strafvollzug zu stellen. Bei Vorliegen plausibler Gründe ist auch eine Verlängerung der Frist beim zuständigen Rechtspfleger zu erreichen.

Die Zustellung erfolgt meist formlos. Die förmliche Ladung durch Zustellung erfolgt in der Regel erst dann, wenn Sie der ersten Ladung keine Folge geleistet haben. Erst mit Vorliegen einer Zustellungsurkunde kann ggf. auch ein Haftbefehl gegen Sie erlassen werden, um Sie zum Strafantritt zu zwingen.

Verteidigertipp:
Ein freiwilliger Strafantritt erleichtert Ihnen den Strafvollzug und ist in jedem Falle zu empfehlen.

2. Sie befinden sich in diesem Verfahren bereits in Untersuchungshaft?

Befinden Sie sich in dieser Sache bereits in Untersuchungshaft geht diese mit Rechtskraft des Urteils (1 Woche nach Urteilsverkündung) in Strafhaft über. Sie werden dann in die entsprechend zuständige JVA (s.o. Vollstreckungsplan) verlegt.

3. Sie befinden sich in anderer Sache in Untersuchungshaft?

Sie befinden sich in anderer Sache in Untersuchungshaft, so kann deren Unterbrechung beantragt werden, um die rechtskräftige Entscheidung zu vollstrecken. Dies hat zum Einen den Vorteil, dass Sie die sowieso zu verbüßende Strafe bereits “absitzen” können – es besteht ja die Möglichkeit, dass Sie in dem noch offenen Verfahren eine Bewährungsstrafe erhalten – und zum Anderen haben Sie in Strafhaft bessere Chancen, eine Arbeit in der JVA zu erhalten. Sie haben im Übrigen in Strafhaft Anspruch auf ein Taschengeld.

4. Sie befinden sich in anderer Sache bereits in Strafhaft?

Sie verbüßen bereits eine Haftstrafe in anderer Sache? Dann wird das neue Urteil im Rahmen der sogenannten “Anschlussvollstreckung” vollstreckt.

Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach


Kategorie: Tipps und Tricks
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