Nein, das müssen Sie – weder als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren noch als Zeuge – grundsätzlich nicht.
Es ist dem Beschuldigten auch überhaupt nicht zu empfehlen, irgendwelche Angaben zur Sache ohne Beistand eines erfahrenen Strafverteidigers zu machen. Gem. § 137 StPO hat der Beschuldigte jederzeit das Recht, einen Verteidiger hinzu zu ziehen. Bestehen Sie auch auf dieses Recht, wenn Sie sich bereits im Vernehmungszimmer der Polizei befinden.
Normalerweise erhalten Sie jedoch eine schriftliche Vorladung von der Polizei. Leisten Sie dieser nicht Folge, gibt die Polizei – wie auch ansonsten üblich – den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab, die dann über den weiteren Fortgang des Verfahrens entscheidet. Vorladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht müssen Sie zwar Folge leisten, aber auch hier empfiehlt es sich, als Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
In einfachen Fällen kann die Polizei dem Beschuldigten gem. § 163 a StPO Gelegenheit geben, sich schriftlich zu äußern. Auch zu einer solchen schriftlichen Stellungnahme ohne Hinzuziehen eines Strafverteidigers kann nicht geraten werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie als Zeuge in einem Strafverfahren durch die Polizei vernommen werden sollen. Auch insoweit sind Sie nicht verpflichtet, sondern es steht Ihnen vielmehr frei zum Termin zu erscheinen.
Brigitte Renner
Kategorie: Tipps und Tricks
Permalink: Vernehmungstermin – muss ich bei der Polizei aussagen?
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